Entwurf eines Gesetzes zur Frderung Erneuerbarer Energien im Wrmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wrmegesetz – EEWärmeG)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsbersicht
Teil 1. Allgemeine Bestimmungen
1 Zweck und Ziel des Gesetzes
2 Begriffsbestimmungen
Teil 2. Nutzung Erneuerbarer Energien
3 Nutzungspflicht
4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht
5 Anteil Erneuerbarer Energien
6 Versorgung mehrerer Gebude
7 Ersatzmanahmen
8 Kombination
9 Ausnahmen
10 Nachweise
11 berprfung
12 Zustndigkeit
Teil 3. Finanzielle Frderung
13 Frdermittel
14 Gefrderte Manahmen
15 Verhltnis zur Nutzungspflicht
2
Teil 4. Schlussbestimmungen
16 Anschluss- und Benutzungszwang
17 Bugeldvorschriften
18 Erfahrungsbericht
19 bergangsvorschrift
20 Inkrafttreten
Anlage (zu 3 und 7): Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und
Kraft-Wrme-Kopplung sowie an Energieeinsparmanahmen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
1
Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung
fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhngigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige
Entwicklung der Energieversorgung zu ermglichen und die Weiterentwicklung von
Technologien zur Erzeugung von Wrme aus Erneuerbaren Energien zu frdern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen,
verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien
fr die Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeugung von Khl- und Prozesswrme bis zum
Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhhen.
2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „Geothermie“ die dem Erdboden entnommene Wrme,
3
2. „Nutzflche“
a) bei Gebuden im Sinne der Nummer 5 Buchstabe a die Gebudenutzflche nach 2
Nr. 14 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils
geltenden Fassung,
b) bei Gebuden im Sinne der Nummer 5 Buchstabe b die Nettogrundflche nach 2
Nr. 15 der Energieeinsparverordnung,
3. „Sachkundiger“ jede Person, die nach 21 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung
von Energieausweisen berechtigt ist, jeweils entsprechend im Rahmen der fr
Wohn- und Nichtwohngebude geltenden Berechtigung,
4. „Umweltwrme“ Abwrme und die der Luft oder den Gewssern entnommene Wrme,
5. „Wrmeenergiebedarf“ die jhrlich bentigte Endenergiemenge
a) bei Gebuden, die nach ihrer Zweckbestimmung berwiegend dem Wohnen dienen,
einschlielich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie hnlichen Einrichtungen
(Wohngebuden) fr Heizung und Warmwasserbereitung,
b) bei anderen Gebuden (Nichtwohngebuden) fr Heizung, Warmwasserbereitung
und Khlung.
(2) Der Wrmeenergiebedarf nach Absatz 1 Nr. 5 wird nach technischen Regeln berechnet.
Die Berechnung erfolgt
1. bei Wohngebuden in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 1
Nr. 2.1 zur Energieeinsparverordnung und
2. bei Nichtwohngebuden in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage
2 Nr. 2.1 zur Energieeinsparverordnung.
Teil 2
Nutzung Erneuerbarer Energien
3
Nutzungspflicht
(1) Die Eigentmer von Gebuden nach 4 (Verpflichtete), die nach dem 31. Dezember 2008
fertig gestellt werden, mssen den Wrmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von
4
Biomasse, Geothermie, solarer Strahlungsenergie oder Umweltwrme nach Magabe der 5
und 6 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz decken.
(2) Die Lnder knnen eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei Gebuden,
die vor dem 1. Januar 2009 fertig gestellt worden sind, festlegen.
4
Geltungsbereich der Nutzungspflicht
Die Pflicht nach 3 Abs. 1 gilt fr alle Gebude mit einer Nutzflche von mehr als 50 Quadratmetern,
die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekhlt werden, mit Ausnahme von
1. Betriebsgebuden, die berwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt
werden,
2. Betriebsgebuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck groflchig und lang anhaltend
offen gehalten werden mssen,
3. unterirdischen Bauten,
4. Unterglasanlagen und Kulturrumen fr Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
5. Traglufthallen, Zelten und sonstigen Gebuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt zerlegt
und aufgestellt zu werden,
6. provisorischen Gebuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
7. Gebuden, die dem Gottesdienst oder anderen religisen Zwecken gewidmet sind,
8. Wohngebuden, die fr eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jhrlich bestimmt
sind,
9. sonstigen Betriebsgebuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur
von weniger als 12 Grad Celsius oder jhrlich weniger als vier Monate beheizt sowie
jhrlich weniger als zwei Monate gekhlt werden, und
10. Gebuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1578), zuletzt gendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I
S. 1788), in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist.
5
5
Anteil Erneuerbarer Energien
(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie wird die Pflicht nach 3 Abs. 1 dadurch erfllt,
dass Sonnenkollektoren mit einer Flche von mindestens 0,04 Quadratmetern Kollektorflche
je Quadratmeter Nutzflche installiert werden. Die Lnder knnen insoweit hhere
Mindestflchen festlegen.
(2) Bei Nutzung von fester Biomasse, Geothermie und Umweltwrme wird die Pflicht nach
3 Abs. 1 dadurch erfllt, dass der Wrmeenergiebedarf berwiegend aus ihnen gedeckt
wird.
(3) Die Pflicht nach 3 Abs. 1 kann auch durch die Nutzung von
1. flssiger Biomasse in Heizkesseln, die der besten verfgbaren Technik entsprechen, und
2. gasfrmiger Biomasse in Kraft-Wrme-Kopplungsanlagen
erfllt werden. In diesem Falle wird die Pflicht nach 3 Abs. 1 dadurch erfllt, dass der Wrmeenergiebedarf
berwiegend aus flssiger oder gasfrmiger Biomasse gedeckt wird.
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Versorgung mehrerer Gebude
Die Pflicht nach 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebude
in rumlichem Zusammenhang stehen, ihren Wrmeenergiebedarf insgesamt in einem
Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach 5 entspricht. Betreiben
Verpflichtete zu diesem Zweck eine oder mehrere Anlagen zur Erzeugung von Wrme aus
Erneuerbaren Energien, so knnen sie von den Nachbarn verlangen, dass diese zum Betrieb
der Anlagen in dem notwendigen und zumutbaren Umfang und gegen angemessene Entschdigung
die Fhrung von Leitungen ber ihre Grundstcke dulden.
6
7
Ersatzmanahmen
Die Pflicht nach 3 Abs. 1 gilt als erfllt, wenn Verpflichtete
1. den Wrmeenergiebedarf berwiegend und unmittelbar aus Kraft-Wrme-Kopplungsanlagen
nach Magabe der Anlage zu diesem Gesetz decken,
2. Manahmen zur Einsparung von Energie nach Magabe der Anlage zu diesem Gesetz
treffen oder
3. den Wrmeenergiebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwrmeversorgung
decken, soweit die Wrme
a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien oder
b) berwiegend aus Kraft-Wrme-Kopplungsanlagen nach Magabe der Anlage zu diesem
Gesetz
stammt.
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Kombination
(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmanahmen nach 7 Nr. 1 und 2 knnen zur Erfllung
der Pflicht nach 3 Abs. 1 untereinander und miteinander kombiniert werden.
(2) Die prozentualen Anteile der tatschlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien
und Ersatzmanahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhltnis zu der jeweils nach diesem Gesetz
vorgesehenen Nutzung mssen in der Summe 100 ergeben.
9
Ausnahmen
Die Pflicht nach 3 Abs. 1 entfllt, wenn
1. ihre Erfllung und die Durchfhrung von Ersatzmanahmen nach 7 anderen ffentlich-
rechtlichen Pflichten widersprechen oder
7
2. die zustndige Behrde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Von der Pflicht
nach 3 Abs. 1 kann befreit werden, soweit ihre Erfllung und die Durchfhrung von
Ersatzmanahmen nach 7 im Einzelfall
a) technisch unmglich sind oder
b) wegen besonderer Umstnde durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Hrte fhren.
10
Nachweise
(1) Die Verpflichteten mssen
1. die Nachweise nach Absatz 2
a) der zustndigen Behrde innerhalb von drei Monaten ab der Fertigstellung des Gebudes
und danach auf Verlangen vorlegen und
b) mindestens fnf Jahre aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behrde verwahrt
werden,
2. im Falle der Nutzung von gelieferter Biomasse der zustndigen Behrde auf Verlangen
die Abrechnungen des Lieferanten der eingesetzten Biomasse (Brennstofflieferanten)
vorlegen.
Die Pflichten nach Satz 1 entfallen, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen
werden sollen, der zustndigen Behrde bereits bekannt sind.
(2) Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind
1. bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie die Zertifizierung nach Nummer I der Anlage
zu diesem Gesetz,
2. bei Nutzung von fester Biomasse in Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung ber
kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 14. Mrz 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt gendert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der
jeweils geltenden Fassung die Bescheinigung eines Sachkundigen, dass die Anforderungen
nach Nummer II.5 der Anlage zu diesem Gesetz erfllt werden,
3. bei Nutzung von Wrmepumpen die Bescheinigung eines Sachkundigen ber die Jahresarbeitszahl
nach Nummer III.1 der Anlage zu diesem Gesetz,
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4. bei Nutzung von flssiger oder gasfrmiger Biomasse die Bescheinigung eines Sachkundigen,
dass die Anforderungen nach 5 Abs. 3 Satz 1 und nach Nummer II.4 der
Anlage zu diesem Gesetz erfllt werden,
5. bei Nutzung von Wrme aus Kraft-Wrme-Kopplungsanlagen nach 7 Nr. 1,
a) die der Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen,
b) die der Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des Anlagenbetreibers,
dass die Anforderungen nach Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz erfllt werden,
6. bei Manahmen zur Einsparung von Energie nach 7 Nr. 2 der Energiebedarfsausweis
und
7. bei Nutzung von Wrme aus einem Netz der Nah- oder Fernwrmeversorgung nach 7
Nr. 3 eine Bescheinigung des Wrmenetzbetreibers, dass die Wrme zu einem wesentlichen
Anteil aus Erneuerbaren Energien oder berwiegend aus Kraft-Wrme-
Kopplungsanlagen nach Magabe der Anlage zu diesem Gesetz stammt.
(3) Die Bescheinigung des Sachkundigen kann
1. in den Fllen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe a durch eine Bescheinigung des
Anlagenherstellers oder
2. in den Fllen des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 Buchstabe a durch eine Bescheinigung
des Fachbetriebs, der die Anlage zur Nutzung der Erneuerbaren Energie eingebaut hat,
ersetzt werden.
(4) Im Falle des 6 gelten die Pflichten nach Absatz 1 als erfllt, wenn sie bei mehreren Verpflichteten
bereits durch einen Verpflichteten erfllt werden.
(5) Im Falle des 8 mssen die Pflichten nach Absatz 1 fr die jeweils genutzten Erneuerbaren
Energien oder durchgefhrten Ersatzmanahmen erfllt werden.
(6) Im Falle des 9 Nr. 1 haben die Verpflichteten der zustndigen Behrde innerhalb von
drei Monaten ab der Fertigstellung des Gebudes anzuzeigen, dass die Erfllung der Pflicht
nach 3 Abs. 1 ffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht. Dies gilt nicht, wenn die zustndige
Behrde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerspruch zu den ffentlich-
rechtlichen Pflichten begrnden.
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(7) Es ist verboten, in einem Nachweis nach Absatz 1 oder einer Anzeige nach Absatz 6 unrichtige
oder unvollstndige Angaben zu machen.
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berprfung
(1) Die zustndigen Behrden mssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die
Erfllung der Pflicht nach 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach 10 kontrollieren.
(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausbung
ihres Amtes Grundstcke und bauliche Anlagen einschlielich der Wohnungen zu betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschrnkt.
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Zustndigkeit
Die Zustndigkeit der Behrden richtet sich nach Landesrecht.
Teil 3
Finanzielle Frderung
13
Frdermittel
Die Nutzung Erneuerbarer Energien fr die Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeugung
von Khl- und Prozesswrme wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis
2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefrdert. Einzelheiten werden durch Verwal10
tungsvorschriften des Bundesministeriums fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
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Gefrderte Manahmen
Gefrdert werden knnen Manahmen fr die Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeugung
von Khl- und Prozesswrme, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von
1. solarthermischen Anlagen,
2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwrme sowie
4. Nahwrmenetzen, Speichern und bergabestationen fr Wrmenutzer, wenn sie auch
aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.
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Verhltnis zur Nutzungspflicht
Manahmen knnen nicht gefrdert werden, soweit sie der Erfllung der Pflicht nach 3
Abs. 1 oder anderweitiger gesetzlicher Verpflichtungen dienen. Dies gilt nicht bei
1. Manahmen nach 14 Nr. 1 bis 3, soweit innovative Technologien eingesetzt werden;
Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach 13 Satz 2 geregelt, oder
2. Manahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
11
Teil 4
Schlussbestimmungen
16
Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinden und Gemeindeverbnde knnen von einer Bestimmung nach Landesrecht, die
sie zur Begrndung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der ffentlichen
Nah- oder Fernwrmeversorgung ermchtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes
Gebrauch machen.
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Bugeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorstzlich oder leichtfertig
1. entgegen 3 Abs. 1 den Wrmeenergiebedarf nicht oder nicht richtig mit Erneuerbaren
Energien deckt,
2. entgegen 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b einen Nachweis weniger als fnf Jahre
aufbewahrt oder
3. entgegen 10 Abs. 7 eine unrichtige oder unvollstndige Angabe macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbue bis zu fnfzigtausend Euro geahndet
werden.
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Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und danach
alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen. Sie soll insbesondere
ber
1. den Stand der Markteinfhrung von Anlagen zur Erzeugung von Wrme und Klte aus
Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels nach 1,
12
2. die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser
Anlagen,
3. die eingesparte Menge Minerall und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen
von Treibhausgasen und
4. den Vollzug dieses Gesetzes
berichten. Der Erfahrungsbericht macht Vorschlge zur weiteren Entwicklung des Gesetzes.
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bergangsvorschrift
(1) 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebuden, wenn fr das Vorhaben
vor dem [einfgen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] der Bauantrag gestellt oder die
Bauanzeige erstattet ist.
(2) 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht genehmigungsbedrftige Errichtung von
Gebuden, die nach Magabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen
sind und mit deren Ausfhrung vor dem [einfgen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes]
begonnen werden durfte oder bereits rechtmig begonnen worden ist. Auf sonstige nicht genehmigungsbedrftige,
insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen
von Gebuden ist 3 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn vor dem [einfgen: Datum des Inkrafttretens
des Gesetzes] mit der Bauausfhrung begonnen worden ist.
20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkndung in Kraft.
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Anlage (zu 3 und 7):
Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Kraft-Wrme-
Kopplung sowie an Energieeinsparmanahmen
I. Solare Strahlungsenergie
Die Nutzung von Solarkollektoren gilt nur dann als Erfllung der Pflicht nach 3 Abs. 1,
wenn die Solarkollektoren nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2
(2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) mit dem europischen Prfzeichen
„Solar Keymark“ zertifiziert sind.*
II. Biomasse
1. Als Biomasse darf fr den Umfang der Erfllung der Nutzungspflicht nach 3 Abs. 1 nur
Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sowie Klr- und Deponiegas eingesetzt werden.
2. Die Abgrenzung zwischen fester, flssiger und gasfrmiger Biomasse erfolgt nach dem
Aggregatszustand zum Zeitpunkt der Einfhrung in den Konversionsapparat.
3. Nach Inkrafttreten der Verordnung, die die Bundesregierung auf Grund des 37d Abs. 2
Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), zuletzt gendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3180), erlsst (Nachhaltigkeitsverordnung), gilt die Nutzung von flssiger Biomasse
nur dann als Erfllung der Pflicht nach 3 Abs. 1, wenn bei der Erzeugung dieser Biomasse
nachweislich die Anforderungen erfllt werden, die in der Nachhaltigkeitsverordnung
gestellt werden. Der Nachweis der Einhaltung des Satzes 1 ist durch den in der Nachhaltigkeitsverordnung
vorgesehenen Nachweis zu erbringen. Vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung
gilt die Nutzung von Palml und Sojal, raffiniert und unraffiniert, nicht als Erfllung
der Pflicht nach 3 Abs. 1.
* Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Kln, verffentlicht
und beim Deutschen Patentamt in Mnchen archiviert.
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4. Die Nutzung von gasfrmiger Biomasse, die auf Erdgasqualitt aufbereitet und eingespeist
wird, gilt nur dann als Erfllung der Pflicht nach 3 Abs. 1, wenn bei der Aufbereitung und
Einspeisung des Gases die Einhaltung folgender Voraussetzungen nachgewiesen wird:
a) eine minimale Methanemission in die Atmosphre nach dem Stand der Technik und
b) ein maximaler Stromverbrauch von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Biorohgas.
Die Prozesswrme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasfrmigen Biomasse erforderlich
ist, muss aus Erneuerbaren Energien gewonnen werden.
5. Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung
ber kleine und mittlere Feuerungsanlagen gilt nur dann als Erfllung der Pflicht
nach 3 Abs. 1, wenn
a) die Anforderungen der Verordnung ber kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfllt
werden,
b) ausschlielich Biomasse nach 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung ber kleine
und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und
c) der nach dem Verfahren der DIN 4702 Teil 2 (1990-03) ermittelte Kesselwirkungsgrad
fr Biomassezentralheizungsanlagen
aa) bis einschlielich einer Leistung von 50 Kilowatt 86 Prozent und
bb) bei einer Leistung ber 50 Kilowatt 88 Prozent
nicht unterschreitet.
III. Geothermie und Umweltwrme
1. Sofern Umweltwrme und Geothermie durch Wrmepumpen genutzt werden, gilt diese
Nutzung nur dann als Erfllung der Pflicht nach 3, wenn
a) die nutzbare Wrmemenge bei
aa) elektrisch angetriebenen Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wrmepumpen mit einer
Jahresarbeitszahl von 4,0 oder mehr,
bb) elektrisch angetriebenen Luft/Wasser-Wrmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl
von 3,3 oder mehr,
15
cc) mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wrmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl
von 1,2 oder mehr
bereitgestellt wird und
b) die Wrmepumpen ber einen Wrmemengen- und Stromzhler verfgen.
2. Die Jahresarbeitszahl wird nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Die Berechnung
der Jahresarbeitszahl ist mit der Auslegungs-Vorlauftemperatur fr die jeweilige
Heizungsanlage durchzufhren.
IV. Kraft-Wrme-Kopplung
Die Nutzung von Wrme aus Kraft-Wrme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gilt nur dann
als Erfllung der Pflicht nach 3 Abs. 1 und als Ersatzmanahme nach 7 Nr. 1 und 3, wenn
die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europischen Parlaments
und des Rates vom 11. Februar 2004 ber die Frderung einer am Nutzwrmebedarf
orientierten Kraft-Wrme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur nderung der Richtlinie
92/94/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter
einem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primrenergieeinsparungen im Sinne von
Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG erbringen.
V. Manahmen zur Einsparung von Energie
1. Manahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmanahme nach 7
Nr. 2, wenn damit die folgenden Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der jeweils
geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden:
a) bei der Errichtung von Wohngebuden die Anforderungen an den Jahres-Primrenergiebedarf
und den Transmissionswrmeverlust nach 3 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung
in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 zur Energieeinsparverordnung und
b) bei der Errichtung von Nichtwohngebuden die Anforderungen an den Jahres-Primrenergiebedarf
und an den Transmissionswrmetransferkoeffizienten nach 4 Abs. 1
und 2 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 1.1 und Tabelle 2
zur Energieeinsparverordnung.
16
2. Soweit andere Rechtsvorschriften hhere Anforderungen an den baulichen Wrmeschutz
als die Energieeinsparverordnung stellen, treten diese Anforderungen an die Stelle der Nummer
1 Buchstaben a oder b.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verknden.
Berlin, den …
Der Bundesprsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister fr
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Datum: 24.09.2019 vorherige Version: 21.09.2019 Start: 07.1997 Auflage 2